Begriff des digitalen Produkts
Digitale Produkte umfassen digitale Inhalte wie z. B. Software und digitale Dienstleistungen, etwa Streamingdienste (§ 327 Abs. 2 BGB). Ein Datenträger wie ein USB-Stick, der den Zweck hat, digitale Inhalte zu speichern, wird entsprechend behandelt (§ 327 Abs. 5 BGB).
Der Preis für das digitale Produkt kann ein Entgelt sein, beispielsweise Geld, E-Geld oder eine Kryptowährung wie Bitcoin (§ 327 Abs. 1 S. 2 BGB). Als Preis gilt auch die Nutzung personenbezogener Daten des Verbrauchers, in die dieser vorab einwilligt (§ 327 Abs. 3 BGB).
Ausnahmen, die nicht unter die Regelungen für digitale Produkte fallen, sind u. a. Glückspiele, Finanzdienstleistungen und kostenlose Open-Source-Software (§ 327 Abs. 6 BGB).
Leistungsstörungen
Die Regelungen zu Leistungsstörungen bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (B2C) lehnen sich an das allgemeine Schuldrecht (Verzug) bzw. das Kaufrecht (mangelhafte Leistung) an.
- Schuldnerverzug/Lieferungsverzug
Sofern kein Termin für die Leistung des digitalen Produkts vereinbart wird, ist die Bereitstellung unverzüglich bzw. sofort nach Vertragsabschluss fällig (§ 327b Abs. 2 BGB). Die Bereitstellung erfolgt, wenn das digitale Produkt dem Verbraucher zugänglich gemacht wird, z. B. die Möglichkeit des Herunterladens der gekauften Software besteht (§ 327b Abs. 3, 4 BGB).
Unterbleibt die rechtzeitige Bereitstellung, kann der Verbraucher nach erfolgloser Aufforderung an den Unternehmer den Vertrag beenden und Rechte aus dem Lieferungsverzug wie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen (§ 327c BGB).
Sofern einem Verbraucher digitale Produkte bereitgestellt werden, ist die zugrundeliegend Vertragsart für die Gewährleistung unerheblich, nur das Recht zum Verbrauchervertrag über digitale Produkte gilt (§§ 327d ff. BGB, vgl. entsprechende Verweise: Schenkung § 516a BGB, Miete § 578b BGB, Werklieferungsvertrag § 650 Abs. 2 BGB). Die Spezialvorschriften ähneln in Voraussetzungen und Rechtsfolgen jedoch dem Kaufrecht.
Ein digitales Produkt ist mangelfrei, wenn kein Rechtsmangel vorliegt (§ 327g BGB) und es keinen Produktmangel aufweist (§ 327e BGB). Dies ist der Fall, wenn es zum Zeitpunkt der Bereitstellung den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht sowie keine Falschlieferung vorliegt (§ 327e BGB). Integration ist - ähnlich der Montage beim Kauf - die Verbindung des Produkts mit der digitalen Umgebung, d. h. dem digitalen Produkt mit dem Netzwerk sowie der Hard- und Software des Verbrauchers (§ 327e Abs. 4 BGB). Zu den Pflichten des Unternehmers gehört es außerdem, Aktualisierungen der digitalen Produkte, z. B. Sicherheitsupdates, im vertraglich maßgeblichen Zeitraum vorzunehmen (§ 327f BGB).
Je nach Voraussetzungen können Verbrauchern bei Mängeln Nacherfüllung, Minderung, das Recht zur Beendigung des Vertrags sowie Schadensersatzansprüche zustehen (§§ 327i, 327l – 327p BGB). Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung und endet grundsätzlich nach zwei Jahren oder ein Jahr nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums (§ 327j BGB); im ersten Jahr gilt wie beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers bezüglich des Mangels (§ 327k BGB).