Heike Schnurr: Schwimmen und Planschen mit Kita-Kindern – was sollten Sie bedenken?
Fallbeispiel:
Sie planen mit den künftigen Schulkindern Ihrer Kita ein Schwimmbad zu besuchen. Was sollten Sie unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten berücksichtigen?
Schwimmen und Planschen macht den meisten Kindern viel Freude. Wasser motiviert Kinder sich zu bewegen und auszutoben. Für viele Kinder ist es keine Selbstverständlichkeit im Wasser zu planschen, weil ihre Eltern keine Zeit finden mit ihnen ins Schwimmbad zu gehen. Deshalb ist es für Kinder meist etwas ganz Besonderes, wenn sich das Kita-Team entscheidet, mit Kindern ins Schwimmbad zu gehen.
Für ungetrübte Badefreuden sollten vor dem Schwimmbadbesuch folgende aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte bedacht werden:
Aus aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten ist gegen den Schwimmbadbesuch grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern genügend Aufsichtspersonen den Schwimmbadbesuch begleiten, die Eltern ihr Einverständnis erteilt haben, mit den Kindern vorab die einzuhaltenden Regeln besprochen wurden und der Träger vor dem Ausflug ins Schwimmbad informiert wurde.
Sie planen mit den künftigen Schulkindern Ihrer Kita ein Schwimmbad zu besuchen. Was sollten Sie unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten berücksichtigen?
Schwimmen und Planschen macht den meisten Kindern viel Freude. Wasser motiviert Kinder sich zu bewegen und auszutoben. Für viele Kinder ist es keine Selbstverständlichkeit im Wasser zu planschen, weil ihre Eltern keine Zeit finden mit ihnen ins Schwimmbad zu gehen. Deshalb ist es für Kinder meist etwas ganz Besonderes, wenn sich das Kita-Team entscheidet, mit Kindern ins Schwimmbad zu gehen.
Für ungetrübte Badefreuden sollten vor dem Schwimmbadbesuch folgende aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte bedacht werden:
- Während des Schwimmbadaufenthaltes sind die pädagogischen Fachkräfte verpflichtet, die Kinder, die sich im Wasser befinden, im Auge zu behalten. Es sollte immer wenigstens eine Aufsichtsperson am Beckenrand stehen. Nach der Rechtsprechung müssen Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren während des Schwimmens ständig beaufsichtigt werden (vgl. OLG Köln, AZ: /U14/98). Es reicht nicht aus, dass ein Bademeister anwesend ist. Deshalb sollte eine Betreuungsperson keinesfalls mehr als fünf Kita-Kinder im Schwimmbad beaufsichtigen. Die Aufsichtspersonen müssen "rettungsfähig" sein, d.h. sie müssen fähig sein, Kinder aus einer gesundheits- oder lebensgefährdenden Situation im Wasser zu befreien. Der Nachweis eines Rettungsschwimmers ist nicht erforderlich.
- Mit den Kindern sollte vor dem Schwimmbadbesuch besprochen werden, an welche Regeln sie sich halten müssen.
- Vor dem Schwimmbadbesuch müssen die Eltern in einem Elternbrief über den geplanten Schwimmbadbesuch informiert werden. Es muss erfragt werden, ob gesundheitliche Gründe dem Schwimmbadbesuch entgegenstehen und ob die Kinder bereits schwimmen können. Es sollte vorab eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern eingeholt werden (vgl.Beispielvorlage unten).
- Der Träger muss über den geplanten Ausflug ins Schwimmbad informiert werden.
Aus aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten ist gegen den Schwimmbadbesuch grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern genügend Aufsichtspersonen den Schwimmbadbesuch begleiten, die Eltern ihr Einverständnis erteilt haben, mit den Kindern vorab die einzuhaltenden Regeln besprochen wurden und der Träger vor dem Ausflug ins Schwimmbad informiert wurde.
Weitere Fragen zu Themen der Aufsichtspflicht werden Ihnen in diesem Titel der Autorin Frau Schnurr beantwortet. Frau Schnurr ist Volljuristin und hat darüber hinaus ein Studium der Pädagogik mit Nebenfach Psychologie abgeschlossen. Sie unterrichtet Recht und Pädagogik an der Fachschule für Sozialpädagogik, Marienschule Limburg und ist Fachbuchautorin und Fortbildnerin für pädagogische Fachkräfte und Kita-Leitungen.