Pädagogische Fachkräfte haben einen Schutzauftrag für die ihnen anvertrauten Kinder. Das heißt, dass sie verpflichtet sind zu handeln, sobald ihnen gewichtige Anhaltspunkte bekannt werden, die auf eine Gefährdung des Kindeswohls hindeuten. Und dies bereits präventiv im Falle eines Verdachts.
Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung sind:
- Mangelnde Gesundheitsfürsorge: Körperpflege, medizinische Versorgung und auffällige Müdigkeit
- Mangel- und Fehlernährung
- Verschmutzte oder dem Wetter unangemessene Kleidung
- Zeichen körperlicher Gewalteinwirkung (z.B. Hämatome)
- Auffälligkeit in der Entwicklung des Kindes bei der Sprache, der Motorik oder dem Verhalten
- Auffälligkeit bei den Eltern: Drogenkonsum, psychische Erkrankungen oder unangemessene Beziehungen zum Kind
Wie geht man vor?
Im ersten Schritt solte man sich im Team und mit der Leitung beraten und die Beobachtungen dokumentieren. Fortführend sollte man sich von einer
insoweit erfahrenen Fachkraft nach §8a Abs. 4 SGB VIII anonym beraten lassen, wie der vorliegende Fall zu bewerten sei.
Ist dies durchgeführt, wird das Gespräch mit den Eltern gesucht. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Konkret und sachlich die Anhaltspunkte benennen, durch die die Kindeswohlgefährdung vermutet wurden
- Vorwürfe, Bagatellisierungen und Dramatisierungen vermeiden
Man sollte gemeinsam mit den Eltern nach Lösungen suchen und Hilfe anbieten. Welche Änderungen können die Erziehungsberechtigten herbeiführen? Welche Unterstützungen können seitens der Kita angeboten werden? Welche Unterstützungsleistungen können bei externen Beratungsstellen angefordert/ beantragt werden. Im Anschluss sollte ein Zeitplan für die Inanspruchnahme der Hilfe vereinbart werden. Nach dem Gesetz sind pädagogische Fachkräfte dazu verpflichtet, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken. Im Zuge dessen sollte ein erneuter Gesprächstermin vereinbart werden. Das Elterngespräch sollte
unbedingt protokolliert werden. Auch weitere Beobachtungen nach dem Gespräch sollten protokolliert werden.
Wenn die Erziehungsberechtigten keine Einsicht zeigen, ist es der Auftrag der pädagogischen Fachkraft, das Jugendamt einzuschalten. Bei kooperativen und einsichtigen Eltern ist eine Beobachtung der Entwicklung ausreichend.