1.2. Begriffliche KlärungBei
Rückstellungen handelt es sich um Schulden des Unternehmens, die sich von Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten durch die
Ungewissheit in Bezug auf den Eintritt, die Höhe und/oder die Fälligkeit unterscheiden. Sie sind zum Abschlussstichtag in der Bilanz zu passivieren, um
Aufwendungen für Verpflichtungen zu berücksichtigen, die vor dem Abschlussstichtag entstanden sind, aber erst im folgenden Jahr oder in einem der folgenden Jahre zu
Ausgaben führen. Im Jahr ihrer Bildung mindern Rückstellungsaufwendungen den
Gewinn des Unternehmens. Die Bildung von Rückstellungen ist somit Ausdruck des
Vorsichtsprinzips (§ 252 [1] Nr. 4 HGB) und gewährleistet einen periodengerechten Ergebnisausweis, weil vor dem Abschlussstichtag verursachte Risiken und Verluste als gewinnmindernde Passivposten in die Bilanz aufgenommen werden.
Die handelsrechtlichen Grundlagen für die Bildung von Rückstellungen enthalten § 249 HGB „Rückstellungen“ sowie § 246 HGB „Vollständigkeit, Verrechnungsverbot“ als Generalnorm: „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist […].“2