Recht auf akademisch qualifizierte Lehrkraft?
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Bildung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
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Produktnummer | OD200051000387 |
Schulform | Kindergarten/ |
Schulfach | Fachunabhängig |
Klassenstufe | 1. Schuljahr bis 13. Schuljahr |
Seiten | 2 |
Erschienen am | 26.10.2021 |
Dateigröße | 69,9 kB |
Dateiformat | PDF-Dokument |
Autoren/ | Wolfram Cremer |
Schlagworte | Erzieherin, heilpädagogische Lehrkraft, akademisch ausgebildete Lehrkraft, Erzieher |
Mia besucht in Bayern eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. In der Klasse arbeitet eine Lehrkraft für Sonderpädagogik mit zehn Stunden. Die meisten Deputatsstunden bringt eine sog. heilpädagogische Förderlehrerin ein, die die Klasse führt. Außerdem arbeitet in der Klasse eine junge Frau, die ihr FSJ absolviert. Mia wird zusätzlich von einer Schulbegleitung unterstützt.
Den Eltern ist aufgefallen, dass im Mitteilungsheft nie Informationen der Lehrkraft für Sonderpädagogik zu finden sind. Auch bei den letzten beiden Förderplangesprächen war sie nicht anwesend. Auf Rückfrage der Eltern heißt es, dass die heilpädagogische Förderlehrerin einfach viel näher an den Kindern ist, weil sie mehr Zeit mit ihnen verbringt und deshalb als Ansprechpartnerin fungiert. Das wollen die Eltern nicht hinnehmen. Auf Nachfrage sagt die Schulleitung, dass es üblich sei, Erzieher/-innen mit heilpädagogischer Zusatzausbildung als Lehrkraft einzusetzen.
In Frage steht die Zulässigkeit der Beteiligung von nicht akademisch ausgebildetem Personal am Unterricht in Förderschulen. Diese Frage wird hier primär nach Maßgabe des bayerischen Landesrechts beantwortet.