Leasingverträge lassen sich im Rahmen des
Leasingerlasses des Bundesministeriums der Finanzen frei gestalten. Sie sind wegen der Verknüpfung von Aspekten der Finanzierung und der Gestaltung des Vertrags (Wertverlauf während der Mietzeit, Verwertung, Service) für den Laien nur schwer verständlich und bedürfen der Beratung durch Experten.
Häufig vorkommende Vertragsarten sind das
Operating-Leasing und das
Financial-Leasing:
Der
Financial-Leasing-Vertrag über das Leasing eines z.B. Kraftfahrzeugs kann als
Restwertvertrag oder als
Kilometervertrag gestaltet sein:
Beim
Restwertvertrag wird zu Beginn des Vertrags der voraussichtliche Wert des Fahrzeugs zum Vertragsende kalkuliert und im Vertrag festgeschrieben. In der Regel weichen zum Vertragsende kalkulierter Wert (= Restwert) und Zeitwert (= Verwertungserlös) voneinander ab. Das hängt zum einen damit zusammen, dass oft ein zu hoher Restwert kalkuliert wird, um die Leasingraten niedrig zu halten, und zum anderen damit, dass zwar altersbedingte Gebrauchsspuren durch die Leasingraten abgedeckt sind, der Leasinggeber aber bei Rückgabe des Fahrzeugs sehr sorgfältig nach Schäden und Mängeln suchen wird, die dann wertmindernd auf den Zeitwert einwirken. Hier entzünden sich häufig Streitigkeiten aus dem Leasingvertrag:
- Restwert > Zeitwert → Der Leasingnehmer hat den Differenzbetrag zu zahlen.
- Restwert < Zeitwert → Der Leasingnehmer erhält 75 % des Mehrerlöses. Den Restbetrag behält der Leasinggeber aus steuerlichen Gründen ein. Er wird ihn dem Leasingnehmer nur beim Abschluss eines neuen Leasingvertrags gutschreiben.
Beim Restwertvertrag trägt also der Leasingnehmer das Restwertrisiko.
Der
Kilometervertrag legt eine Gesamtlaufleistung in Kilometer für die Grundmietzeit fest. Legt der Leasingnehmer mehr Kilometer zurück, muss er am Vertragsende bei Rückgabe des Fahrzeugs die zusätzlich gefahrenen Kilometer mit einem Satz von 0,10 bis 0,20 Cent/km ausgleichen. Legt er weniger Kilometer als vertraglich vereinbart zurück, erhält er eine im Vertrag festgelegte Erstattung. Zu Problemen bei diesem Vertragstyp führt die Berechnung des sog.
Minderwertes. Ein Minderwert – für den der Leasingnehmer gemäß der Allgemeinen Vertragsbedingungen haften muss – kann sich aus einer ungewöhnlich hohen, nicht altersbedingten Abnutzung ergeben.
Beim Kilometervertrag trägt der Leasinggeber das Restwertrisiko.