Rücklagen sind getrennt ausgewiesenes
Eigenkapital. Rücklagen gibt es wegen des konstanten „Gezeichneten Kapitals“ nur bei Kapitalgesellschaften. Nach § 272 [2, 3] HGB unterscheidet man Kapital- und Gewinnrücklagen:
Kapitalrücklagen entstehen durch ein Aufgeld (Agio), das z. B. bei der Ausgabe von Anteilen (Stammanteile, Aktien) über den Nennwert erzielt wird, oder durch Zuzahlungen von Gesellschaftern für die Gewährung einer Vorzugsdividende.
Gewinnrücklagen werden aus dem versteuerten Jahresgewinn durch Einbehaltung (Nichtausschüttung) von Gewinnen gebildet (§ 272 [3] HGB). Man unterscheidet gesetzliche, satzungsmäßige und andere (freie) Gewinnrücklagen.
Kapital- und Gewinnrücklagen werden in der
Bilanz offen als gesonderte Eigenkapitalposten ausgewiesen. Man spricht von „offenen“ Rücklagen.
Stille Rücklagen (stille Reserven) sind im Gegensatz zu den offenen Rücklagen aus der Bilanz nicht zu ersehen. Sie entstehen in der Regel durch Unterbewertung der Vermögenswerte (z. B. durch überhöhte Abschreibungen) oder durch Überbewertung der Schulden (z. B.
Rückstellungen).